AGB
Allgemeiner Leistungsrahmen der BLAUPAUSE INTERIOR DESIGN (im weiteren BID):
Der Leistungsumfang eines Auftrages umfasst die Erstellung von Einrichtungsvorschlägen und Raumgestaltung nach rein optischen und geschmacklichen Gesichtspunkten unter Ausschluss jeder Beratungs-, Vorplanungs-, und Planungstätigkeit betreffend den Grundriss von Räumlichkeiten und deren haustechnischen Ausstattung sowie unter Ausschluss der den Ingenieurbüros bzw. den einschlägig reglementierten Erzeugungsgewerben vorbehaltenen Beratungstätigkeiten nach konstruktiven, funktionalen und ergonomischen Gesichtspunkten.
Konkret ist dabei die Tätigkeit der BID die Erstellung von künstlerischen und individuellen Einrichtungskonzepten, Einrichtungsprojekten, Beratung über kreative Einrichtung und Einrichtungsstile mit Zeichnungen, Plänen, Ideen- und Materialkonzepten, Entwürfen und 2- und 3-dimensionalen Darstellungen von Einrichtungsmodellen und Kreativ-Kompositionen. Die BID kann Aufträge zur Innenausstattung und zur Innenraumgestaltung ihres/ihrer Auftraggebers/In (im weiteren AG) an spezialisierte gewerbliche Fachunternehmen vermitteln und empfehlen. Dabei geben der/die AG der BID die diesbezüglichen Aufträge direkt an die gewerblichen Fachunternehmen weiter und werden nach deren allgemeinen Geschäftsbedingungen beliefert. Aufträge an Gewerke und diese Art spezialisierte Fachunternehmen, die im Zuge der Projekt- und Auftragsarbeit zwischen Auftraggeber und BID zur Besprechung, Behandlung und Evaluierung gelangen, werden nicht von der BID selbst sondern vom AG, aber durchaus nach qualitativer Empfehlung und Erfahrung seitens BID beauftragt. BID übernimmt aber keinerlei Qualität- und Leistungsverantwortung für die zum Einsatz gelangenden Gewerke. Jene sind zwischen den AGn der BID und den Gewerken selbst abzuklären.
Unter diesen Gesichtspunkten ist Blaupause Interior Design als Unternehmen zur Beratung für geschmackliche und kreative Raumgestaltung zu verstehen.
Die im Rahmen des Projektmanagements angebotenen Leistungen beziehen sich nur auf die Umsetzung der Einrichtungskonzepte und ersetzen keinesfalls eine örtliche Bauaufsicht. Gewährleistung für mit der Umsetzung beauftragte Dritte wird nicht übernommen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BID:
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Blaupause Interior Design kurz „BID“ genannt, gelten für alle ihr erteilten Aufträge. Diese AGB gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Dies gilt ausdrücklich auch für Aufträge und Geschäftstätigkeiten der BID die in englischer Geschäftskorrespondenz in Angebot, Auftragsbestätigung und Honorarverrechnung und der dementsprechenden AGB Hinweise dort geschehen.
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und BID
b) Alle seitens BID erstellte Angebote, Konzepte, Kreativvorschläge, Auftragsbestätigungen und jede andere schriftliche Korrespondenz mit ihren AG können grundrissbezogene und andere Maßangaben beinhalten. Alle angegebenen Maße richten sich nach dem jeweiligen, einstweiligen und gegebenen Zustand des Raumes, des Grundrisses, des Objektes und dessen sichtbaren und unsichtbaren Zusammenhängen beim AG, die sich nach Abnahme der Naturmaße seitens der vom AG beauftragten Gewerke aus deren Zusammenhängen und auftragsbezogenen Besonderheiten anders darstellen und verändern können. Somit sind alle Maßangaben der BID freibleibend und werden von den Gewerken selbst in Naturmaßabnahmen angepasst und von jenen in mündlicher oder ggf. schriftlicher Abstimmung mit dem AG bestätigt.
c) Abweichungen von allen Bedingungen der BID insbesondere auch Bedingungen des AGs gelten nur, wenn sie von BID ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
d) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.[1]
e) Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des AG werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen im Einzelfall von BID nicht widersprochen wird.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote der BID sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung der BID Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung, Zusammenarbeit und Mitwirkungspflicht
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der BID an den AG und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ebenso kann ein Vertrag zwischen BID und dem AG mündlich und fernmündlich zu Stande kommen – wiewohl die Verträge in der Regel in Schriftform erfolgen. So kann ein seitens des AG mündlich erteilter Auftrag/eine mündlich erteilte Bestellung an die BID seitens der BID als verbindlich akzeptiert werden.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch BID um zum Gegenstand des vorliegenden Auftragsverhältnisses zu werden.
c) BID verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den mit dem AG abgestimmten Auftragsinhalten, den Erfahrungswerten der BID und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Die BID kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der BID Aufträge erteilen.
e) Die Zusammenarbeit zwischen BID und dem AG basiert auf gegenseitigem Vertrauen. Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen, Unsicherheiten oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen stimmen sich die Geschäftspartner unverzüglich gegenseitig ab.
f) Im Laufe des Projektes der Zusammenarbeit zwischen BID und dem AG stehen jene einander zur Durchführung des Vertragsverhältnisses und der zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Einbringungsarbeiten in Termin und Inhalt im Wort. Sollten Vertragspartner zur Erbringung dessen akut nicht im Stande sein ernennen sie zur Erbringung der Leistungen eine Vertretung.
g) Erkennt der AG, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, so hat er/sie dies und die ihm/ihr erkennbaren Folgen BID unverzüglich mitzuteilen. Werden im Rahmen des zwischen BID und dem AG gemeinsamen Projektes seitens des AG Gewerke und Lieferanten ohne Abstimmung mit BID zum Einsatz gebracht, ist BID für die Folgen von Fehlern, qualitativen Einschränkungen und allgemeinen vom ursprünglich gemeinsam abgestimmten Konzept abweichenden Ausführungen und Ausführungsschwächen nicht verantwortlich. Sollte BID zu koordinierenden Leistungen aufgefordert werden um jene Ausführungsmängel der jeweiligen Gewerken zu beheben, kann dies nur nach Prüfung der Fakten durch BID und nach einem gesonderten Angebot der BID durchgeführt werden.
h) So ferne es zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist, wird über die gemeinsame Arbeit gegen Abgeltung des damit verbundenen Zeitaufwandes für BID ein Protokoll geführt, in welchem Fortschritte und Hindernisse bei der Projektumsetzung in gegenseitiger Abstimmung besprochen und daraus Entscheidungen durch den AG abgeleitet werden. Dieses Protokoll soll im Laufe des Projekts am Ende jedes Quartals seitens der BID erstellt und dem AG übergeben werden. Die BID ist aber nicht verpflichtet dieses Protokoll zu erstellen oder von sich aus an den AG zu übermitteln – insbesondere wenn durch die laufende Korrespondenz und die Abwicklung der projektrelevanten Termine die Abwicklung des Projektes eindeutig hervorgeht. Zusätzlich führt die BID ein seitens des AG jederzeit abrufbares Stundenbuch, das den jeweiligen Zeitaufwand auch inhaltlich dokumentiert.
i) Der AG unterstützt BID für und im Rahmen der Erfüllung des Auftrages. Dazu stellt der AG die vereinbarten Informationen und das erforderte Datenmaterial und etwaige Pläne und definierte Vorleistungen zur Leistungserbringung der BID zur Verfügung. Zu Projektbeginn wird ein diesbezüglicher gemeinsamer Handlungsleitfaden besprochen innerhalb dessen die gemeinsam vereinbarten Verantwortungen und Erwartungshaltungen abgestimmt werden. Informiert der AG die BID über das gemeinsame Projekt betreffende Handlungs- und Leistungsinhalte nicht oder werden die Bemühungen der BID zur Auftragsabwicklung seitens der AG unterlaufen, sind die seitens der BID gegebenenfalls abzuwickelnden Korrekturaufwendungen zur ordnungsgemäßen und ursprünglich seitens der AG gewünschten Projektabwicklung gegenüber der AG, abzurechnen.
j) Gemeinsam zwischen BID und dem AG abgestimmte Termine gelten als Orientierungsgröße für gemeinsame Leistungs- und Handlungsvereinbarungen. Die Nichteinhaltung von Terminen und Leistungsvereinbarungen können zu Projektverschiebungen und zusätzlichen Kostenbelastungen für den AG durch BID führen.
k) Die BID kann Ihren AG nach eigenem Gutdünken Bezugsquellen und Handelspartner bekannt geben, bei welchen der AG der BID nach deren oder gemeinsamer Leistungs- und Produktauswahl selbst und direkt bestellen können. Bei Bestellungen dieser Art übernimmt BID keinerlei Verantwortung und Schadenersatz für Mängel und Ausfall bei Lieferungen und Leistungen.
l) Der AG erteilt der BID auf Grundlage gemeinsamer mündlicher Absprache das Recht und die Möglichkeit über die bei ihm / ihr sichtbaren Produkt- und Leistungs- Ergebnisse Foto-Aufnahmen zu Werbezwecken der BID in deren unmittelbaren Leistungs- und Geschäfts-Belangen zu tätigen und zu veröffentlichen. Grundsätzlich werden dabei die Aufnahmen ohne Namensangabe des AG im Rahmen der herrschenden Datenschutzkriterien veröffentlicht.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief unmittelbar nach Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat. Sollte es seitens des AG zu einer Mängelrüge über durch BID und deren Lieferanten gelieferten Waren kommen, hat die Bearbeitung der Mängelrüge unabhängig von der Erforderlichkeit der Bezahlung des bezugnehmenden Produktes / der bezugnehmenden Produkte durch den AG nach den Zahlungsbedingungen der BID zu erfolgen. Die BID handelt bei der Bestellung jener Produkte ausschließlich im Auftrag ihrer Auftraggeber und tritt gegenüber diesbezüglichen Lieferanten in Zahlungsvorlage.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden auf Grundlage des Angebotes oder der Auftragsbestätigung sind von BID innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Die BID hat ihre Leistungen gemäß dem o.a. allgemeinen Leistungsrahmen mit der von ihr als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
d) Gegen geschmackliche Leistungsergebnisse und Empfehlungen der BID kann vom/von der AG der BID kein Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.
e) Gegen Leistungen Dritter an den/die AG im Zusammenhang der Beratungs- und Planungsarbeit der BID ist gegen die BID ein Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.
f) Die BID übernimmt keinerlei Haftung und Verantwortung gegenüber der Nutzung und des Gebrauchs von ihr geplanter und gezeichneter Möbel durch die AG. Werden also in den gezeichneten und später maßgefertigten Möbeln z.B. technische oder elektronische Geräte oder andere Inhalte aufbewahrt oder in Funktion gehalten, auf Grund deren Benutzung und Verwendung Schäden und Zerstörungen jedweder Art oder Leistungseinschränkungen eintreten, ist die BID nicht für direkte oder indirekte Schäden, Zerstörungen oder Leistungseinschränkungen verantwortlich und haftbar. Die BID ist ausschließlich für den Entwurf nach optischen und geschmacklichen Gesichtspunkten für die spätere Maßfertigung verantwortlich. Die Verantwortung für den Einsatz seitens der BID entworfenen Möbeln trifft ausschließlich und uneingeschränkt den AG der BID. Auch die Möbelnutzung selbst liegt ausschließlich in der Verantwortung des AG und dessen vertraglichen Einvernehmen mit dem Produzenten dieser Möbel.
h) Der AG hat die durch BID zur Anlieferung organisierte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen und eventuelle Mängel unmittelbar nach Erhalt der Ware bzw. Leistung, schriftlich zu rügen.
i) Schadenersatzansprüche des/der Auftraggeber/ von BID aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unrichtiger Ratschläge und Auskünfte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens BID beruhen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug der BID mit einer Leistung nach Grundlagen des Auftrags bzw. der Auftragsbestätigung ist ein Rücktritt des AGs erst nach Setzen einer
angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des AG bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die BID unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die BID zum Vertragsrücktritt berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn der AG Entscheidungen durch permanente sich wiederholende Änderungswünsche verzögert, verhindert oder aussichtslos macht. Dies gilt ebenso, wenn der AG die BID zur stetig wiederholten Angebotseinholung auffordert – dies zur Erwartung einer Preisverbesserung oder in Erwartung der Einbringung von Produktvarianten ohne selbst eine Kaufentscheidung zu treffen. Nach drei Angebotseinholungen ohne Auftragserteilung an einen Lieferanten durch den AG ist BID zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist die BID zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält sie den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des AG. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des/der Auftraggebers/In sind von diesem die von BID erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar, Vergütung, Leistungsumfang, Leistungsänderungen, Eigentumsvorbehalt
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO sowohl in Netto excl. 20% MWSt. als auch in Brutto incl. 20% MWSt. erstellt.
b) Wenn in den angegebenen Honorarbeträgen die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten ist, ist diese gesondert vom AG zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen seitens des AGs, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
d) Sollte im Zuge der Zusammenarbeit (AGB Punkt 3 e)-k)), insbesondere durch die Unterlassung der Mitwirkungspflicht des/der Auftraggebers/In ein Mehraufwand für BID ergeben, ist die BID ermächtigt den entsprechend dokumentierten Leistungsmehraufwand dem AG zum angegebenen Stunden-Honorarsatz in Form eines Ergänzungshonorars geltend zu machen. Die diesbezüglichen Bedingungen eines Stunden-Mehraufwands hat die BID in ihren Angeboten anzugeben.
e) Der AG kann eine Änderung des gemeinsam vertraglich durch Auftrag, Angebot und Auftragsbestätigung bestimmten Leistungsumfanges schriftlich gegenüber BID äußern. Seitens BID kommen dabei bereits angefangene und eingebrachte ursprüngliche Leistungspositionen zur Verrechnung und der neue Leistungswunsch wird dem AG schriftlich erneut angeboten. BID tritt in diesem Fall von der ursprünglichen Restleistungserbringung automatisch einvernehmlich zurück. Dabei tritt Punkt 5d) dieser AGB in Kraft.
f) Der AG trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise – und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter.
g) Entspricht eine kreative Leistung oder ein kreativer Leistungsschritt (zum Beispiel die Einrichtungsplanung oder ein Kreativkonzept) der BID nicht dem AG, wiewohl über die diesbezüglichen Inhalte der Aufgabenstellung im Konzept oder Angebot zwischen BID und dem AG Einvernehmen bestand, ist die Leistung von Seiten der BID trotzdem aufgaben- und angebotsgerecht erfüllt. Es obliegt der BID aus eigenem Dafürhalten eine (1) Alternative für den AG kostenlos zu erarbeiten. Ebenso ist aber die BID für diesen kreativen Leistungsschritt / für diese kreative Leistung berechtigt, dem AG ein neues Angebot zur Wiederholung dieser Leistung zu unterbreiten. Im Vorlauf dafür werden die seitens des/der Auftraggebers/In gewünschten Änderungen dokumentiert. Der AG muss die BID danach neuerlich schriftlich oder mündlich beauftragen.
h) Das Honorar der BID an den AG ist innerhalb der in der Honorarnote angegebenen Frist ohne jeden Abzug fällig. Etwaige Mängelrügen über die die gegenständliche Honorarnote umfassende(n) Leistung(en) oder Lieferung(en) werden zwischen dem AG, der BID und Dritten je nach Zuständigkeit unabhängig von der Notwendigkeit der fristgerechten Bezahlung der Honorarnote durch den AG an BID behandelt. Etwaige Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche an Dritte befreien den AG der BID nicht von der Bezahlung und fristgerechten Fälligkeit des Honorars an die BID .
i) Bei verspäteter Zahlung berechnet BID—sofern ihr nicht höhere Kosten entstehen—beginnend mit dem Folgetag des überschrittenen Zahlungszieles (bei prompter Fälligkeit des Rechnungsbetrages ab dem 10.Tages ab Rechnungsdatum) Verzugszinsen in Höhe des jeweils von den Banken verrechneten Verzugszinssatzes, mindestens aber 10% p.a.
j) Die mit der Einbringlichmachung verbundenen Mahn-, Auskunfts- und sonstigen Kosten der BID trägt der AG der BID.
k) Bei Verzug des AG mit Zahlung oder seinen sonstigen Leistungen ist BID —unbeschadet sonstiger Rechte—berechtigt, die Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Leistungsfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall ist BID berechtigt, die vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15% des Preises als Mindestvertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz der BID.
8.) Geheimhaltung
a) Die BID ist zur Geheimhaltung aller vom AG als solches explizit erteilten Informationen verpflichtet. Ausnahmen sind alle Zusammenhänge über durch den AG bei BID bestellte Produkte, Aufträge und Zahlungs- und Lieferdetails selbst gegenüber Lieferanten der BID.
b) Die BID ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der AG an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die BID berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
a) Die BID behält sich bis zur vollständigen in der gegenständlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Bezahlung alle Rechte und Nutzungen an den von ihr erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Konzepte, Ideen, Entwürfe, Zeichnungen, Prospekte, Materialkonzepte, individuelle Modelle) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der BID und insbesondere nach vollständiger Bezahlung jener nach Angebot und Auftragsbestätigung vereinbarten Inhalte zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur dann und danach für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Die BID ist berechtigt, der AG verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der BID anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die BID Anspruch auf eine Pönale, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der/die AG nicht die Unterlagen der BID genutzt hat, obliegt dem AG.
10.) Zustimmung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen auf Grundlage §11 UStG
a) Mit der Bestellung stimmt der AG zu, dass Honorarnoten, Auftragsbestätigungen, Angebote, Geschäftskommunikation etc. im elektronischen Format (PDF iSd § 11 Abs 2 UStG) ausgestellt und so an den AG versendet werden. Das ersetzt die diesbezügliche postalische Zusendung. Die Ausstellung einer Honorarnote, Angebotes, einer Auftragsbestätigung in Papierform erfolgt nur auf ausdrücklichem Wunsch des/der Auftraggebers/In.
b) Die Zustellung der elektronischen Honorarnote erfolgt per E-mail.
c) Der AG gibt der BID zum Zeitpunkt des Beginns der gemeinsamen Geschäftsbeziehung seine E-Mail-Adresse bekannt und hält die BID über etwaige Änderungen unmittelbar informiert.
d) Der AG hat dafür zu sorgen, dass die Empfangsgeräte und übermittelten Kontaktadressen mit allen Speicher-, Empfangs- und Antworts-, Ausdrucksmöglichkeiten funktionstüchtig sind. Filterprogramme und Firewalls sind so einzustellen, dass der Empfang der Honorarnoten von BID nicht blockiert werden. Alle technischen Schwierigkeiten und Konsequenzen, die den Empfang unserer Honorarnoten behindern, gehen zu Lasten des AG.
e) Automatische Antworten seitens vom/von der AG angegebenen Kontaktadressen über die Abwesenheit des Empfängers hindern die rechtswirksame Zustellung der elektronischen Honorarnoten nicht.
11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen AG und BID kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der BID vereinbart.
Stand: Mai 2021
[1] Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw mit folgenden Abweichungen für Konsumenten:
- Punkte 1.b, 2.c und 3.b schließen nicht die Wirksamkeit von formlos abgegebenen Erklärungen der BID aus.
- Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten 3.e wird die BID in der Verständigung hinweisen.
- Punkt 5.b gilt nicht für Fixgeschäfte.
- Punkt 5.d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von § 1168 ABGB gilt.
- Das Aufrechnungsverbot in Punkt 6.c gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit der BID und für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt, von der BID anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung der BID.
- Die beiden letzten Sätze von Punkt 9.d gelten nicht.